Früheres „Gegenbekenntnis“ darf kein pauschaler Ablehnungsgrund mehr sein!

Erweitern Sie die Rubrik
Früheres „Gegenbekenntnis“ darf kein pauschaler Ablehnungsgrund mehr sein!

Aktuell wird eine Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Bereich der Spätaussiedleraufnahme durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat vorbereitet. Hierzu erklärt der Präsident des Bundes der Vertriebenen, Dr. Bernd Fabritius: 

Der Bund der Vertriebenen ist dankbar dafür, dass die Bundesregierung und insbesondere das fachlich zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat, auch auf mehrfache Forderung des Verbandes hin, derzeit unter Hochdruck eine Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Bereich der Spätaussiedleraufnahme vorbereitet und hierfür nunmehr auch die Expertise unseres Verbandes und seiner Mitglieder abgefragt hat. 

Diese Verbandsbeteiligung zeigt, dass unsere in Veröffentlichungen, in vielen Gesprächen und im Schriftwechsel geäußerten Forderungen, Anregungen und auch Mahnungen ernst genommen werden. Insbesondere angesichts der Notsituation unserer Landsleute in der Ukraine und in der Russischen Föderation ist es nun wichtig, diese Gesetzesänderung zur Klärung der Rechtslage zügig auf den Weg zu bringen.

Wo sowjetische „Behörden“ einem Antragsteller vor Jahrzehnten im kommunistischen Unrechtsstaat Sowjetunion eine nichtdeutsche Volkszugehörigkeit in Personenstands- oder Personaldokumente eingetragen haben, darf dies heute nicht als willentliches Gegenbekenntnis gewertet werden und zu einer Ablehnung als Spätaussiedler führen, wenn alle weiteren Bedingungen wie Abstammung und Sprache erfüllt sind. Dies käme einer nachträglichen Legitimierung der kommunistischen Diktatur und einer Negierung des Kriegsfolgenschicksals der dortigen deutschen Minderheiten durch die Verwaltungspraxis in Deutschland gleich.

Der BdV tritt hier als Verteidiger der Interessen der betroffenen Landsleute aus den Siedlungsgebieten auf: Gemeinsam wollen wir erreichen, dass die Bundesregierung zur Verwaltungspraxis vor 2022 im Sinne des 13. BVFG-Änderungsgesetzes zurückkehrt, als eine solche nicht-deutsche Nationalitäteneintragung Betroffenen nicht automatisch als „Gegenbekenntnis“ ausgelegt wurde und zur Antragsablehnung führte.

Es gilt, klar zu formulieren, dass ein früher auf unterschiedlichem Wege festgehaltenes „Gegenbekenntnis“ durch ein neueres Bekenntnis zum deutschen Volkstum korrigiert werden kann und in seiner Bewertung zurücktritt.

Gleichzeitig ist die individuelle Situation der Antragsteller in den Aussiedlungsgebieten zu beachten. Wo aufgrund der heutigen Rechtslage formalrechtlich eine Korrektur des sogenannten Gegenbekenntnisses nicht mehr erfolgen kann oder wo die Korrektur bzw. das offene Bekenntnis aufgrund drohender Repressionen nicht zumutbar erscheint, muss ein „Bekenntnis auf andere Weise“ zugelassen werden, wie es das Bundesvertriebenengesetz schon jetzt gleichrangig vorsieht.

Regelungsbedarf gibt es auch für diejenigen Angehörigen der deutschen Minderheit aus der Ukraine und aus der Russischen Föderation, die aufgrund des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine nach Westeuropa flüchten. Längst nicht alle tun dies mit der Absicht, dauerhaft hier oder in unseren Nachbarländern zu bleiben. In Deutschland suchen viele nur den vorübergehenden Schutz gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes und wollen nach Beendigung des Krieges in ihre Heimat zurückkehren.

Es besteht jedoch die Gefahr, dass diesen Menschen aussiedlungsrechtlich unterstellt wird, dass sie mit der Flucht ihre Heimat und somit das Aussiedlungsgebiet endgültig verlassen hätten und einen Wohnsitz begründen wollen. Dies wiederum würde dauerhaft zum Verlust des Anspruchs auf Aufnahme als Spätaussiedler führen. 

Der BdV hat daher die Bundesregierung aufgefordert, diesen Wertungswiderspruch zu beseitigen.

Jeder schutzsuchende Angehörige der betroffenen deutschen Minderheiten muss die Möglichkeit haben, die laut Aufenthaltsgesetz und laut der entsprechenden europäischen Richtlinien möglichen Zeiträume für den vorübergehenden Schutz zu nutzen, ohne dass ihm dies bei einem späteren Antrag, als Spätaussiedler nach Deutschland zu kommen, zum Nachteil gereicht.

Der BdV wird sich für alle diese Anliegen auch weiterhin konstruktiv einbringen.

 

14 Juni 2023
×